§ 10 AZV Bbg - Bereitschaftsdienst (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg)
- Amtliche Abkürzung
- AZV Bbg
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-30
(1) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beamte in seiner Dienststelle oder an einem anderen von seinem Dienstherrn oder seinem Dienstvorgesetzten bestimmten Ort außerhalb seiner Häuslichkeit aufzuhalten hat, um bei Bedarf unverzüglich zur Dienstleistung herangezogen werden zu können.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, soweit sie ganz oder teilweise in Bereitschaft besteht. Im Zeitraum einer Woche dürfen 54 Stunden nicht überschritten werden, es sei denn, die Bereitschaft in diesem Zeitraum beträgt mehr als 30 Stunden. Übersteigt der Dienst in Bereitschaft durchschnittlich 30 Stunden in der Woche, so kann die Arbeitszeit bis zu 124 Stunden in zwei Wochen verlängert werden.