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§ 9 AZV Bbg - Abweichende Regeln zur gleitenden Arbeitszeit (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg)
Amtliche Abkürzung
AZV Bbg
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-30

(1) Die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können nach den örtlichen Erfordernissen abweichende Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit treffen.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann für Teile von Dienststellen ihres nachgeordneten Geschäftsbereiches und für Dienststellen, denen neben Beamten des Landes auch Beschäftigte anderer Dienstherrn angehören und für Beamte nach § 129 des Landesbeamtengesetzes, abweichende Regelungen festlegen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).