§ 16 AZV Bbg - Sondervorschriften für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg)
- Amtliche Abkürzung
- AZV Bbg
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-30
Bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlchen Rechts tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Dienstvorgesetzte. Abweichende Regelungen nach § 15 bedürfen nicht des Einvernehmens des Ministers des Innern und des Ministers der Finanzen.