§ 12 AZV Bbg - Mehrarbeit (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg)
- Amtliche Abkürzung
- AZV Bbg
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-30
(1) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann der Dienstvorgesetzte in Ausnahmefällen Beamte einzelner Verwaltungszweige, Dienststellen oder Teile von Dienststellen verpflichten, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Leiter einer Dienststelle, in Eilfällen auch der unmittelbare Vorgesetzte, für einzelne Beamte Mehrarbeit anordnen.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) An Stelle der nach § 38 Abs. 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes geregelten Vergütung von Mehrarbeit kann Lehrkräften an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Rahmen der schulorganisatorischen Möglichkeiten der Freizeitausgleich auch im nächsten Schulhalbjahr oder im nächsten Schuljahr gewährt werden. Näheres wird durch das für Schule zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschriften geregelt.