§ 1 AZV Bbg - Geltungsbereich (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg)
- Amtliche Abkürzung
- AZV Bbg
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-30
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.Polizeivollzugsbeamte,
- 2.Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren und in den Leitstellen der Landkreise,
- 3.Ehrenbeamte,
- 4.Beamte, für die nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz die Vorschriften über die Arbeitszeit nicht anzuwenden sind.
(3) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bestimmt die oberste Dienstbehörde, ab und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.