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§ 2a AZV Bbg - Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit bei der Altersteilzeit (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg)
Amtliche Abkürzung
AZV Bbg
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-30

Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nach § 39 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

  1. 1.
    durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell),
  2. 2.
    zunächst geleistet und der Beamte anschließend von der Arbeit freigestellt wird (Blockmodell).

Im Fall der Nummer 2 dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).