§ 2a AZV Bbg - Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit bei der Altersteilzeit (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg)
- Amtliche Abkürzung
- AZV Bbg
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-30
Die während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nach § 39 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
- 1.durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell),
- 2.zunächst geleistet und der Beamte anschließend von der Arbeit freigestellt wird (Blockmodell).
Im Fall der Nummer 2 dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Außer Kraft am 10. Oktober 2009 durch Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung vom 16. September 2009 (GVBl. II S. 614).