§ 5 AZV Bbg - Dienst an allgemein dienstfreien Tagen (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg)
- Amtliche Abkürzung
- AZV Bbg
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-30
Soweit die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann der Leiter die Dienststelle oder der Dienstvorgesetzte Dienst an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen oder zu anderen dienstfreien Zeiten anordnen. Der an diesen Tagen zu verrichtende Dienst ist durch Dienstbefreiung an anderen Tagen auszugleichen, die zusammenhängend gewährt werden soll. Die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretungen bleiben unberührt.