§ 58 SächsBesG - Vollstreckungsdienstvergütung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-3/3
(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für die im Vollstreckungsdienst tätigen Beamtinnen und Beamten zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. Die Vergütung kann abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden.
(2) In der Rechtsverordnung können für die Vergütung Höchstbeträge für die einzelnen Vollstreckungsaufträge und für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand mit abgegolten ist.