§ 11 KWO - Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Alle vom Beginn der Auslegungsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
(2) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in § 20 Abs. 2 KWG und § 27 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.