§ 11 KWO - Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der oder des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
(2) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in § 20 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes und § 27 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.