§ 11 KWO - Berichtigung des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Alle vom Beginn der Einsichtsfrist ab vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift der oder des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren an Stelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf die verantwortliche Bedienstete oder den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.
(2) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses können Änderungen mit Ausnahme der in § 20 Abs. 2 KWG und § 27 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr vorgenommen werden.