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  • ab 13.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 6b KWO - Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde.

(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des

  1. 1.

    § 6a Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,

  2. 2.

    § 6a Abs. 4 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.