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  • ab 13.10.2023 (aktuelle Fassung)

§ 16b KWO - Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins und Beschwerde

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

Wird die Erteilung eines Wahlscheins versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 10 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 10 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 10 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.