§ 16b KWO - Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins und Beschwerde
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
Wird die Erteilung eines Wahlscheins versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 10 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 10 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 10 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.