§ 6a KWO - Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet sind.
(2) Ist eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter zu einer von mehreren gleichzeitig stattfindenden Wahlen nicht wahlberechtigt, so ist in der Spalte für den Stimmabgabevermerk, der für die betreffende Wahl bestimmt ist, ein Sperrvermerk einzutragen.
(3) Verlegt eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, ihre oder seine Wohnung und meldet sie oder er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde des Zuzugsortes an, so wird sie oder er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des Zuzugsortes für die Wahl, zu der sie oder er wahlberechtigt ist, nur auf Antrag eingetragen. Eine nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, die oder der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie oder er am Stichtag gemeldet war. Die oder der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung über die Regelung in den Sätzen 1 und 2 zu belehren. Absatz 2 gilt entsprechend. Erfolgt die Eintragung auf Antrag, benachrichtigt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter des Zuzugsortes hiervon unverzüglich die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter des Fortzugsortes, die oder der die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten in ihrem oder seinem Wählerverzeichnis streicht. Wenn im Falle des Satzes 1 bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt oder nachträglich eingeht, benachrichtigt sie oder er hiervon unverzüglich die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter des Zuzugsortes, die oder der die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten in ihrem oder seinem Wählerverzeichnis streicht; die oder der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten.
(4) Bezieht eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, in einer anderen Gemeinde eine weitere Wohnung, die ihre oder seine Hauptwohnung wird, oder verlegt sie oder er ihre oder seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde, so gilt, wenn sie oder er sich vor Beginn der Einsichtsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde anmeldet, Absatz 3 entsprechend.
(5) Welche von mehreren Wohnungen einer oder eines Wahlberechtigten ihre oder seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.
(6) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie die Wahlrechtsvoraussetzungen des § 13 des Kommunalwahlgesetzes erfüllt und ob sie nicht nach § 14 des Kommunalwahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis nur auf Antrag, ist außerdem zu prüfen, ob ein frist- und formgerechter Antrag gestellt ist.
(7) Gibt eine Gemeindewahlleiterin oder ein Gemeindewahlleiter einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie oder er eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie oder er die oder den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann die oder der Betroffene Einspruch einlegen; sie oder er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 10 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 10 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 10 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.