§ 29 SächsHSG - Zusammenarbeit der Studentenräte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
Die Studentenräte bilden die Konferenz der Sächsischen Studentenräte, die zur Vertretung ihrer Angelegenheiten einen Landessprecherrat wählt. Die Konferenz der Sächsischen Studentenräte regelt das Nähere in einer Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studentenräte der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 bedarf. Das Staatsministerium hat sie zu den Entwürfen von Gesetzen und Rechtsverordnungen anzuhören, die den Regelungsbereich dieses Gesetzes berühren.