§ 23 SächsHSG - Rechte und Pflichten der Studentinnen und Studenten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Studentinnen und Studenten haben das Recht,
- 1.
die Einrichtungen der Hochschule nach den geltenden Vorschriften zu nutzen,
- 2.
die Einhaltung der Studien- und Prüfungsordnung von der Dekanin, dem Dekan und dem Rektorat einzufordern,
- 3.
die zuständige Studiendekanin oder den zuständigen Studiendekan auf die Nichteinhaltung von Pflichten durch Angehörige des Lehrkörpers hinzuweisen und die Abstellung der Mängel sowie die Erörterung der Beschwerde in der zuständigen Studienkommission zu verlangen,
- 4.
sich am wissenschaftlichen, kulturellen und sportlichen Leben der Hochschule zu beteiligen.
(2) Studentinnen und Studenten haben die Pflicht,
- 1.
die Ordnungen der Hochschule einzuhalten,
- 2.
ihr Studium anhand der Studien- und Prüfungsordnungen so zu organisieren, dass sie ihre Prüfungen in den vorgesehenen Zeiten ablegen.