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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 32 ThürRiStAG - Verfahren bei Beteiligung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Die oberste Dienstbehörde unterrichtet den Präsidialrat über beabsichtigte Maßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 3, sofern dieser zu beteiligen ist, und beantragt seine schriftlich begründete Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat; die oberste Dienstbehörde kann die Frist in dringenden Fällen auf zwei Wochen abkürzen. Die Frist nach Satz 2 beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags und der in Absatz 3 genannten Unterlagen beim Vorsitzenden des Präsidialrats. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb der in den Sätzen 2 und 3 genannten Frist, gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.

(2) Entscheidungen über Maßnahmen nach § 30 Abs. 3, bei denen der Präsidialrat zu beteiligen ist, dürfen erst ergehen, wenn

  1. 1.

    eine zustimmende Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt,

  2. 2.

    die in Absatz 1 Satz 2 bestimmte Frist abgelaufen ist oder

  3. 3.

    das nach § 33 vorgesehene Verfahren durchgeführt wurde.

(3) Dem Antrag sind der Personalbogen, die dienstlichen Beurteilungen und mit seiner Zustimmung auch die Personalakte des Richters beizufügen. Der Präsidialrat kann alle Bewerber persönlich anhören. Bei einer Auswahlentscheidung sind dem Präsidialrat der Besetzungsvorschlag der obersten Dienstbehörde und die in Satz 1 genannten Unterlagen aller Bewerber sowie mit deren Zustimmung auch die Personalakten vorzulegen.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann gegenüber dem Präsidialrat zur persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber Stellung nehmen und zu diesem Zweck in die Sitzungen des Präsidialrats einen Vertreter entsenden. Ein Recht zur Teilnahme an der weiteren Beratung und Abstimmung besteht nicht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Präsidenten des Obergerichts, dessen Geschäftsbereich von der Personalmaßnahme betroffen ist, soweit dieser nicht den Vorsitz führt.

(5) Der Präsidialrat gibt in den Fällen des § 30 Abs. 3 Nr. 1 eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers ab, den die oberste Dienstbehörde ernennen will. Er kann auch zur persönlichen und fachlichen Eignung der anderen Bewerber Stellung nehmen.