§ 53 WHG - Heilquellenschutz (1)(2)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- Amtliche Abkürzung
- WHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 753-13
(1) Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.
(2) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, können auf Antrag staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen). Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) 1Die zuständige Behörde kann besondere Betriebs- und Überwachungspflichten vorschreiben, soweit dies zur Erhaltung der staatlich anerkannten Heilquelle erforderlich ist. 2Die Überwachung von Betrieben und Anlagen ist zu dulden; § 101 gilt insoweit entsprechend.
(4) 1Zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festsetzen. 2In der Rechtsverordnung ist die begünstigte Person zu benennen. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(5) § 51 Absatz 2 und § 52 gelten entsprechend.
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
(BGBl. 2014 I S. 112)
Nachstehend wird der Hinweis des Freistaates Sachsen auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
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Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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§ 53 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist |
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Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
(BGBl. 2016 I S. 715)
Nachstehend wird der Hinweis des Landes Rheinland-Pfalz auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht, von dem abgewichen wird | Abweichendes Landesrecht |
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Gesetz/Verordnung (ggf. Einzelvorschrift) |
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§ 53 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) |
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