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§ 90 LWG - Informations- und Dokumentationspflichten
(zu §§ 51, 53, 76, 82, 83 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

Die zuständigen Wasserbehörden führen über alle festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete Verzeichnisse und Karten im Internet. Die zuständigen Wasserbehörden bewahren die Karten zur Bewertung der Hochwasserrisiken und der Festlegung der Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, die Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Risikomanagementpläne nach § 75 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und deren Überarbeitungen nach den § 73 Absatz 6, § 74 Absatz 6 und § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetz und deren Überarbeitung zur Einsicht für jedermann auf. Für die Nutzung der Daten für die Gebiete nach den Sätzen 1 und 2 werden keine Entgelte erhoben.