§ 96 WG - Anordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten (zu §§ 23 und 50 bis 53 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG)
- Amtliche Abkürzung
- WG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 7530
Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Anordnungen für alle oder mehrere
- 1.
öffentliche Wasserversorgungen nach § 50 Absatz 5 Satz 1 WHG,
- 2.
Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1 WHG,
- 3.
Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 Satz 1 WHG,
- 4.
als Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebiete vorgesehene Gebiete, in denen vorläufige Anordnungen nach § 52 Absatz 2 oder § 53 Absatz 5 WHG getroffen worden sind,
erlassen. Soweit die Rechtsverordnung die land- und forstwirtschaftliche Nutzung regelt, ergeht sie im Einvernehmen mit der obersten Landwirtschafts- und Forstbehörde. § 95 findet keine Anwendung.