§ 131 LWG - Änderung der Anlagenverordnung
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
Die Anlagenverordnung vom 1. Februar 1996 (GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 52), BS 75-50-2, wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 19 g Abs. 1 und 2" durch die Verweisung "§ 62 Abs. 1" ersetzt.
- 2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 10 wird die Verweisung "§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Verweisung "§ 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2", die Verweisung "§ 18 Abs. 1 Satz 1 LWG" durch die Verweisung "§ 53 Abs. 4 WHG", die Verweisung "§ 14 Abs. 1 Satz 1 LWG" durch die Verweisung "§ 52 Abs. 2 WHG" und die Verweisung "§ 36 a Abs. 1" durch die Verweisung "§ 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
- b)
In Absatz 11 wird die Verweisung "§ 88 LWG" durch die Verweisung "§ 76 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 83 des Landeswassergesetzes (LWG)" ersetzt.
- 3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Nr. 6 Satz 4 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1; 2002 Nr. L 327 S. 10; 2003 Nr. L 236 S. 33)" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. EU Nr. L 342, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- b)
In Absatz 2 wird die Verweisung "§ 19 g" durch die Verweisung "§ 62" ersetzt.
- 4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
- a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu § 19g Abs. 3 WHG)" gestrichen.
- b)
In Satz 1 wird die Verweisung "§ 19g Abs. 3" durch die Verweisung "§ 62 Abs. 2" ersetzt.
- 5.
In § 7 wird die Verweisung "§ 19g Abs. 1 und 2" durch die Verweisung "§ 62 Abs. 1", die Verweisung "§ 19g Abs. 3" durch die Verweisung "§ 62 Abs. 2" und die Verweisung "§ 19g Abs. 1 oder Abs. 2" durch die Verweisung "§ 62 Abs. 1" ersetzt.
- 6.
§ 10 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 wird die Verweisung "§ 19g Abs. 1 und 2" jeweils durch die Verweisung "§ 62 Abs. 1" ersetzt.
- b)
- 7.
In § 11 Abs. 7 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
- 8.
§ 12 Abs. 5 wird gestrichen.
- 9.
Der erste Abschnitt des zweiten Teils (§§ 13 und 14) wird gestrichen.
- 10.
Die Überschrift des zweiten Abschnitts des zweiten Teils erhält folgende Fassung:
"Eignungsfeststellung".
- 11.
§ 15 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Eignungsfeststellung nach § 63 WHG wird auf Antrag für eine einzelne Anlage erteilt."
- b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 werden die Worte "Den Anträgen" durch die Worte "Dem Antrag" ersetzt.
- bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird die Verweisung "§ 20 Abs. 6 Satz 3 oder 4" jeweils durch die Verweisung "§ 64 Abs. 1" ersetzt.
- 12.
§ 16 wird wie folgt geändert:
- a)
In der Überschrift werden die Worte "und Bauartzulassung" gestrichen.
- b)
Im Regelungstext werden die Worte "oder Bauartzulassung" gestrichen.
- 13.
In § 17 Satz 1 wird die Verweisung "§ 19h Abs. 1 Satz 1" durch die Verweisung "§ 63" ersetzt.
- 14.
§ 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In der Einleitung wird die Verweisung "§ 19g Abs. 1" durch die Verweisung "§ 62 Abs. 1 Satz 1 und 2" ersetzt.
- b)
- 15.
§ 22 wird wie folgt geändert:
- a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)" gestrichen.
- b)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung "§ 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG" durch die Verweisung "§ 1 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377)" ersetzt.
- 16.
§ 23 wird wie folgt geändert:
- a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)" gestrichen.
- b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In der Einleitung wird die Verweisung "§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG" durch die Verweisung "§ 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.
- bb)
In Nummer 3 werden die Worte "oder Bauartzulassung" gestrichen und wird die Verweisung "§ 19h" durch die Verweisung "§ 63" ersetzt.
- c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird die Verweisung "§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG" durch die Verweisung "§ 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.
- bb)
In Satz 2 wird die Verweisung "§ 19l WHG" durch die Verweisung "§ 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.
- d)
In Absatz 3 wird die Verweisung "§ 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG" durch die Verweisung "§ 1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.
- e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Nummer 1 wird die Verweisung "§ 19g" durch die Verweisung "§ 62" ersetzt.
- bb)
In Nummer 2 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.
- 17.
§ 24 wird wie folgt geändert:
- a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)" gestrichen.
- b)
In Nummer 1 wird die Verweisung "§ 19l WHG" durch die Verweisung "§ 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.
- c)
In Nummer 2 wird die Verweisung "§ 19g Abs. 1 und 2" durch die Verweisung "§ 62 Abs. 1" ersetzt.
- 18.
§ 25 wird wie folgt geändert:
- a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG)" gestrichen.
- b)
Im Regelungstext wird die Verweisung "§ 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG" durch die Verweisung "§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.
- 19.
§ 26 wird wie folgt geändert:
- a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz "(zu § 19i Abs. 1 und § 19l WHG)" gestrichen.
- b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 wird die Verweisung "§ 19l WHG" durch die Verweisung "§ 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" und die Verweisung "§ 19l Abs. 2 WHG" durch die Verweisung "§ 3 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.
- bb)
In Satz 2 wird die Verweisung "§ 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 WHG" jeweils durch die Verweisung "§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" und die Verweisung "§ 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2" jeweils durch die Verweisung "§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" ersetzt.
- c)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung "§ 19g Abs. 1 und 2" durch die Verweisung "§ 62 Abs. 1" ersetzt.
- 20.
In § 27 wird die Verweisung "§ 128 Abs. 1 Nr. 6" durch die Verweisung "§ 118 Abs. 1 Nr. 23" ersetzt.
- 21.
§ 28 Abs. 4 wird gestrichen.
- 22.
Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.