Versionsverlauf

Art. 74 BayWG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Amtliche Abkürzung
BayWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
753-1-U

(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    zur Bestimmung der Uferlinie angebrachte Zeichen (Art. 12 Abs. 2), ferner eingebaute Festpunkte, aufgestellte Flusseinteilungszeichen und andere Messeinrichtungen (Art. 62 Abs. 1) entfernt, abändert oder beschädigt,

  2. 2.

    entgegen Art. 28 Abs. 4 die Schiff- und Floßfahrt ausübt oder entgegen Art. 28 Abs. 5 Wasserfahrzeuge an oder in Gewässern für die Ausübung des Gemeingebrauchs durch Dritte bereithält,

  3. 3.

    entgegen Art. 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Art. 20 Abs. 2, Anlagen errichtet, wesentlich verändert oder stilllegt,

  4. 4.

    entgegen Art. 35 Abs. 1 Anlagen oder Einrichtungen aufstellt, betreibt, erweitert oder wesentlich ändert,

  5. 5.

    einer Rechtsverordnung

    1. a)

      zur Regelung des Gemeingebrauchs (Art. 18 Abs. 3),

    2. b)

      zur Sicherung der Unterhaltung der Gewässer Dritter Ordnung (Art. 24 Abs. 3),

    3. c)

      über die Ausübung der Schiff- und Floßfahrt (Art. 28 Abs. 6),

    4. d)

      über die Benutzung von Hafen- und Ländeanlagen und das Verhalten im Hafen und Ländebereich (Art. 36),

    5. e)

      zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets (Art. 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 78a Abs. 5 WHG),

    6. f)

      über den Hochwassernachrichtendienst (Art. 48)

    zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  6. 6.

    entgegen Art. 30 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,

  7. 7.

    einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 48 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  8. 8.

    einer vollziehbaren Anordnung

    1. a)

      über die Hochwasserrückhaltung oder Niedrigwasseraufhöhung (Art. 49 Abs. 2 Satz 2),

    2. b)

      zur vorläufigen Regelung eines Zustands (Art. 71 Abs. 1) oder zur Beweissicherung (Art. 71 Abs. 2)

    zuwiderhandelt,

  9. 9.

    entgegen Art. 60 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 60a Abs. 1 Satz 1 private Sachverständige nicht beauftragt oder entgegen Art. 60 Abs. 2 oder Art. 60a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Mängel nicht beseitigt.

(2) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    einer Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 5 WHG, § 51 Abs. 1 WHG , § 53 Abs. 4 WHG oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  2. 2.

    einer vollziehbaren Anordnung

    1. a)

      zur Regelung des Gemeingebrauchs (Art. 18 Abs. 3),

    2. b)

      zum Hochwasserschutz (Art. 46 Abs. 5 und 6),

    3. c)

      zur Sanierung von Gewässerverunreinigungen (Art. 55 Abs. 2 Satz 1 und 2),

    4. d)

      zur Gewässeraufsicht (Art. 58 Abs. 1 Satz 2

    zuwiderhandelt.