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  • ab 08.06.2019 (aktuelle Fassung)

§ 46 ThürWG - Heilquellenschutz (zu § 53 WHG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Amtliche Abkürzung
ThürWG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-1

(1) Über die Anerkennung einer Heilquelle und deren Widerruf nach § 53 Abs. 2 WHG entscheidet das für das öffentliche Gesundheitswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde.

(2) Eigentümer und Betreiber einer staatlich anerkannten Heilquelle sind verpflichtet, das Heilwasser in regelmäßigen, von dem für das öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Ministerium zu bestimmenden Abständen auf eigene Kosten bakteriologisch, chemisch und physikalisch prüfen und untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis der oberen Gesundheitsbehörde und der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen. Sie haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen durch das zuständige Gesundheitsamt und die zuständige Wasserbehörde zu dulden; ihnen können besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die im Interesse der Erhaltung der Heilquelle erforderlich sind.