Versionsverlauf


  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

§ 18 FraktG - Wartefrist

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Amtliche Abkürzung
FraktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-4

Maßnahmen nach §§ 16 und 17 Abs. 1 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 1 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. Die Sicherung der Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu erfolgen.