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  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

§ 15 FraktG - Befriedigung der Gläubiger

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Amtliche Abkürzung
FraktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-4

Die Befriedigung der Gläubiger ist zunächst aus dem allgemeinen Fraktionsvermögen vorzunehmen. Reicht dieses nicht aus, kann im Rahmen der Zweckfindung gemäß § 8 Abs. 4 auf die vorhandenen öffentlichen Mittel oder die nach § 10 Abs. 2 zu erbringenden Leistungen zurückgegriffen werden.