§ 15 FraktG - Befriedigung der Gläubiger
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
Die Befriedigung der Gläubiger ist zunächst aus dem allgemeinen Fraktionsvermögen vorzunehmen. Reicht dieses nicht aus, kann im Rahmen der Zweckfindung gemäß § 8 Abs. 4 auf die vorhandenen öffentlichen Mittel oder die nach § 10 Abs. 2 zu erbringenden Leistungen zurückgegriffen werden.