§ 17 FraktG - Verwendung des Fraktionsvermögens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
(1) Das verbleibende Vermögen der Fraktion, soweit es nicht aus öffentlichen Mitteln stammt, ist dem Anfallberechtigten zu überlassen.
(2) Anfallberechtigt sind die in der Satzung bestimmten Personen oder Stellen. Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an die Partei, aus der die Fraktion hervorgegangen ist.
(3) Über das Aktenmaterial und das Schriftgut der Fraktion wird durch Beschluss der Fraktionsversammlung verfügt, sofern die Satzung keine Bestimmung enthält.