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  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

§ 13 FraktG - Rechtsfolgen der Neukonstituierung einer Fraktion

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Amtliche Abkürzung
FraktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-4

In dem Fall des § 11 Nr. 3 findet eine Liquidation nicht statt, wenn sich innerhalb von dreißig Tagen nach Beginn der neuen Wahlperiode eine Fraktion konstituiert deren Mitglieder sich gleichzeitig zur Nachfolgeaktion erklären. In diesem Fall ist die neu konstituierte Fraktion die Rechtsnachfolgerin der bisherigen Fraktion.