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  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

§ 1 FraktG - Bildung von Fraktionen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Amtliche Abkürzung
FraktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-4

(1) Die Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin sind Vereinigungen von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses, die sich zur Erreichung gemeinsamer politischer Ziele zusammenschließen.

(2) Die Fraktionen werden von den Abgeordneten in Ausübung des freien Mandats für die Dauer der Wahlperiode gebildet. Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses kann nur einer Fraktion angehören. Wollen Mitglieder des Abgeordnetenhauses nach dessen Konstituierung eine neue Fraktion bilden, so bedarf dies der Zustimmung des Abgeordnetenhauses.

(3) Ein Mitglied des Abgeordnetenhauses kann sich abweichend von Absatz 1 einer Fraktion mit deren Zustimmung als Gast (Hospitant oder Hospitantin) anschließen. Bei der Berechnung der Stärkeverhältnisse der Fraktionen und ihrer davon abhängigen Rechte sind Gäste mitzuzählen.

(4) Die Mindeststärke einer Fraktion beträgt fünf vom Hundert der gesetzlichen Mindeststärke des Abgeordnetenhauses von Berlin.