§ 12 FraktG - Liquidation
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
(1) In den Fällen des § 11 findet vorbehaltlich der Regelungen des § 13 eine Liquidation statt. Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Fraktionsvorstand, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Soweit die erforderlichen Liquidatoren fehlen, werden sie vom Präsidenten oder der Präsidentin des Abgeordnetenhauses bestellt.