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  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

§ 16 FraktG - Rückführung öffentlicher Mittel

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
Amtliche Abkürzung
FraktG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-4

Soweit nach Befriedigung der Gläubiger Mittel nach § 8 oder § 10 verbleiben, sind diese an das Land Berlin zurückzuführen. Das Gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft wurden, sowie für die nach § 8 Abs. 5 erbrachten Sachleistungen.