§ 19 FraktG - Leistungen an Parlamentarische Gruppen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen des Abgeordnetenhauses von Berlin (Fraktionsgesetz - FraktG)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-4
Vereinigungen von Mitgliedern des Abgeordnetenhauses, die nicht die Fraktionsmindeststärke erreichen, aber im Übrigen die Fraktionsmerkmale erfüllen (Parlamentarische Gruppen), erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung des § 8 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 2, Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Hälfte des Betrages gewährt wird, Absatz 5 Satz 1 und 3 sowie Absatz 8 bis 13. Die §§ 9 und 10 finden entsprechende Anwendung.