§ 21 SächsHSG - Rückmeldung, Beurlaubung, Fristenberechnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Die Studentinnen und Studenten haben sich zu jedem Semester form- und fristgerecht zum Weiterstudium anzumelden (Rückmeldung).
(2) Auf Antrag können Studentinnen und Studenten aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden. Eine Beurlaubung soll die Zeit von insgesamt zwei Semestern nicht überschreiten; dies gilt nicht für die Beurlaubung zum Zwecke eines Studienaufenthalts im Ausland. An der Dualen Hochschule Sachsen erfolgt die Beurlaubung der Studentin oder des Studenten im Benehmen mit dem jeweiligen Dualen Praxispartner. Für eine Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit sowie für Zeiten von Beschäftigungsverboten gelten in der jeweils geltenden Fassung die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, entsprechend. Studentinnen und Studenten können zur Betreuung eigener Kinder bis zu vier Semester beurlaubt werden, wenn sie nicht bereits nach Satz 4 beurlaubt sind. Die Zeiten der Beurlaubung werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Das Nähere, insbesondere zu den Beurlaubungsgründen, regeln die Hochschulen durch Ordnung.
(3) Die Hochschule soll beurlaubten Studentinnen und Studenten ermöglichen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.
(4) Haben Studentinnen oder Studenten während einer Wahl- oder Bestellungsperiode in den Organen der Hochschule, der Studentenschaft, des Studentenwerkes oder in der Studienkommission mitgewirkt oder waren sie als Gleichstellungsbeauftragte oder Beauftragte für Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten tätig, wird ihnen eine Studienzeit von einem Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Für jede weitere Wahl- oder Bestellungsperiode wird ein weiteres Semester nicht angerechnet, insgesamt höchstens drei Semester.
(5) Eine Fristüberschreitung, die die Studentin oder der Student nicht zu vertreten hat, ist bei der Berechnung der Zeiten für Beurlaubungen und der Fristen im Prüfungsverfahren nicht einzubeziehen. Die Studienzeit, die durch eine solche Fristüberschreitung entsteht, wird nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.