§ 23 UAG - Zeugenbeistand
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.3
Zeugen können sich vor dem Untersuchungsausschuss eines Zeugenbeistands bedienen. Dem Zeugen und dem Zeugenbeistand steht ein Beweisanregungsrecht zu. Der Untersuchungsausschuss entscheidet über die Beweisanregung. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.