§ 29 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die auf das Zustandekommen beruflicher Ausbildungsverhältnisse gerichtet ist.
(2) 1Die Bundesanstalt hat darauf hinzuwirken, daß geeignete Ratsuchende in fachlich, gesundheitlich und erzieherisch einwandfreien Ausbildungsstellen untergebracht werden. 2Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Ratsuchenden und die besonderen Verhältnisse der freien beruflichen Ausbildungsstellen zu berücksichtigen sowie die Kenntnisse und Möglichkeiten Dritter zu nutzen.
(4) 1Die §§ 23 und 24 Abs. 1 Satz 2 gelten für die unentgeltliche Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen entsprechend. 2Ein Auftrag zur Vermittlung in Ausbildungsstellen kann auch auf alle noch nicht untergebrachten Bewerber erstreckt und für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr erteilt werden, wenn die Vermittlung in Ausbildungsstellen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gewinnung zusätzlicher Ausbildungsstellen ausgeübt werden soll; bei einem Auftrag mit einer Dauer bis zu sechs Monaten kann die Bundesanstalt von einer Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer absehen. 3Wird die Stellungnahme des zuständigen Organs der Selbstverwaltung eingeholt, bedarf es nicht der Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.