§ 29 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die auf das Zustandekommen beruflicher Ausbildungsverhältnisse gerichtet ist.

(2) 1Die Bundesanstalt hat darauf hinzuwirken, daß geeignete Ratsuchende in fachlich, gesundheitlich und erzieherisch einwandfreien Ausbildungsstellen untergebracht werden. 2Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Ratsuchenden und die besonderen Verhältnisse der freien beruflichen Ausbildungsstellen zu berücksichtigen sowie die Kenntnisse und Möglichkeiten Dritter zu nutzen.

(3) § 13 Abs. 2 und 3, §§ 16, 18 und 25 Abs. 2 und § 27 gelten entsprechend.

(4) 1Die Bundesanstalt kann eine Erlaubnis zur unentgeltlichen Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen für einzelne Berufe oder Personengruppen erteilen, wenn dadurch der Ausgleich auf dem Ausbildungsstellenmarkt nicht unerheblich erleichtert wird. 2Die Erlaubnis zur Vermittlung in Ausbildungsstellen kann auch auf alle noch nicht untergebrachten Bewerber erstreckt und für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr erteilt werden, wenn die Vermittlung in Ausbildungsstellen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gewinnung zusätzlicher Ausbildungsstellen ausgeübt werden soll. 3§ 23 Abs. 4 bis 6, §§ 23a, 23b, 24a und 24b Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung das Nähere über die Voraussetzungen für die Erteilung, über Umfang und Aufhebung der Erlaubnis und das Verfahren bestimmen.