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  • ab 01.07.1969 (aktuelle Fassung)

§ 27 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Bei der Berufsberatung sind die körperlichen, geistigen und charakterlichen Eigenschaften, die Neigung und die persönlichen Verhältnisse des Ratsuchenden zu berücksichtigen.

(2) Die Bundesanstalt kann Ratsuchende, soweit dies zur Beurteilung ihrer beruflichen Eignung erforderlich ist, mit deren Einverständnis psychologisch und ärztlich untersuchen und begutachten.