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  • ab 01.07.1969 (aktuelle Fassung)

§ 26 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) 1Die Bundesanstalt hat Jugendliche und Erwachsene vor Eintritt in das Berufsleben und während des Berufslebens in allen Fragen der Berufswahl (§ 25) und des beruflichen Fortkommens zu beraten. 2Sie hat dabei Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe angemessen zu berücksichtigen. 3Sie soll die Belange einzelner Wirtschaftszweige und Berufe allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten unterordnen.

(2) Die Bundesanstalt hat Ratsuchende auch in Fragen ihrer schulischen Bildung zu beraten, soweit sie für ihre Berufswahl und ihre berufliche Entwicklung von Bedeutung sind.

(3) Die Bundesanstalt kann sich, soweit es erforderlich ist, um Ratsuchende mit deren Einverständnis auch nach Beginn einer Berufsausbildung bemühen und sie beraten.