§ 29 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die auf das Zustandekommen beruflicher Ausbildungsverhältnisse gerichtet ist.
(2) 1Die Bundesanstalt hat darauf hinzuwirken, daß geeignete Ratsuchende in fachlich, gesundheitlich und erzieherisch einwandfreien Ausbildungsstellen untergebracht werden. 2Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Ratsuchenden und die besonderen Verhältnisse der freien beruflichen Ausbildungsstellen zu berücksichtigen.