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  • ab 01.08.1994 (aktuelle Fassung)

§ 230a AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23b Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, oder entgegen einer nach § 23b Satz 3 ergangenen Rechtsverordnung, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, statistische Daten über Bewerber, offene Stellen und Vermittlungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden.