Versionsverlauf


  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 55 ThürRiStAG - Ausschluss von der Mitwirkung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
Amtliche Abkürzung
ThürRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
312-2

Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 41 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung vorliegen.