§ 32 SächsBesG - Besoldungsordnung W
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 242-3/3
(1) Die Ämter der Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Akademischen Assistentinnen und Akademischen Assistenten sowie ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage 4) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 5 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Ämter der Rektorinnen, Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren, soweit sie nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.
(2) Der Anteil der Stellen für Ämter der Professorinnen und Professoren in Besoldungsgruppe W 3 beträgt an Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes sowie an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes höchstens 15 Prozent der ausgebrachten Planstellen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen.