Versionsverlauf


  • ab 01.10.2003 (außer Kraft)

§ 5 LPO - Übergreifende Studieninhalte (1)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

Die Studienordnungen sehen vor, dass die Lehramtsstudierenden

  1. 1.
    Fähigkeiten zum fachspezifischen Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken und pädagogische Medienkompetenz erwerben,
  2. 2.
    in Erziehungswissenschaft und den Fächern Grundkenntnisse über didaktische Aspekte einer reflektierten Koedukation erwerben,
  3. 3.
    Grundkenntnisse in interkultureller Bildung und der Förderung von Schülerinnen und Schülern in Deutsch als Zweitsprache erwerben,
  4. 4.
    Grundkenntnisse in Organisation und in Verfahren der Qualitätssicherung erwerben, die für Teilnahme und gestaltende Mitwirkung bei der Schulentwicklung erforderlich sind,

und dies in Verbindung mit Leistungsnachweisen oder Prüfungsleistungen dokumentieren.