Versionsverlauf


  • ab 09.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 27 BbgKVerf - Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Die Gemeindevertretung besteht aus den Gemeindevertreterinnen und -vertretern sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als stimmberechtigtem Mitglied. In Städten führt die Gemeindevertretung die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung und führen die Gemeindevertreterinnen und -vertreter die Bezeichnung Stadtverordnete.

(2) Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere regelt das Brandenburgische Kommunalwahlgesetz.