§ 86 GO LT - Namentliche Abstimmung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung namens einer Fraktion verlangt werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann vor der namentlichen Abstimmung eine kurze Pause einlegen.
(2) Namentlich abgestimmt wird durch Aufruf der Namen der Mitglieder des Landtags. Die anwesenden Mitglieder des Landtags haben beim Namensaufruf mit "Ja" oder "Nein" zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten.
(3) Nach Beendigung des Namensaufrufs erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung für geschlossen. Entstehen Zweifel darüber, ob und wie ein Mitglied des Landtags abgestimmt hat, befragt die Präsidentin oder der Präsident das Mitglied des Landtags.