§ 5 ThürMeldeG - Zweckbindung der Daten (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über das Meldewesen Thüringer Meldegesetz - ThürMeldeG
- Amtliche Abkürzung
- ThürMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 210-2
(1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet oder genutzt werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Die Regelungen für die Datenübermittlungen an öffentliche Stellen (§ 29 Abs. 3 und 4) sowie für die Weitergabe und Einsichtnahme nach § 29 Abs. 7 bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass
- 1.die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b genannten Daten nur an die für die Vorbereitung und Durchführung von allge-meinen Wahlen und Abstimmungen,
- 2.die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c genannten Daten nur an die für die Zulassung von Wahlvorschlägen oder von Anträgen auf Durchführung von Abstimmungen
zuständigen amtlichen Stellen im Rahmen des Prüfungs- und Beschwerdeverfahrens im Einzelfall sowie des Rückmeldeverfahrens nach § 28 Abs. 1 übermittelt, weitergegeben oder zur Einsichtnahme bereitgehalten werden dürfen.