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  • ab 01.10.2003 (außer Kraft)

§ 3 LPO - Fachdidaktische Studien (1)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

Die fachdidaktischen Studien beziehen sich insbesondere auf

  1. 1.
    Analyse und Reflexion von Zielen, Bedingungen, Prozessen und Ergebnissen fachbezogenen Lehrens und Lernens,
  2. 2.
    Kenntnis und Bewertung fachdidaktischer Theorien, Einschätzung der Bedeutung von Fachtraditionen und zentralen Fachinhalten sowie Fragen der Kanonbildung,
  3. 3.
    Planung, Gestaltung und Auswertung von fachbezogenem Lernprozessen, insbesondere auf die Auswahl von Unterrichtsinhalten und Methoden,
  4. 4.
    Nutzung Neuer Medien und Multimedia für Lehr-/Lernprozesse,
  5. 5.
    Entwicklung fächerverbindender und fachübergreifender Fragestellungen.