§ 8 AZV Bbg - Zeiterfassung und Datenschutz (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg)
- Amtliche Abkürzung
- AZV Bbg
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-30
(1) Bei Landesbehörden und Einrichtungen des Landes mit gleitender Arbeitszeit ist diese grundsätzlich durch Zeiterfassungsgeräte zu erfassen. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Eigenart des Dienstes der Verwendung von Zeiterfassungsgeräten entgegensteht oder die Anschaffung der Zeiterfassungsgeräte unwirtschaftlich erscheint.
(2) Die für die Zeiterfassung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur ausgewertet werden, um zu überprüfen, ob der Beamte seine regelmäßig zu leistende Arbeitszeit eingehalten hat. Diese personenbezogenen Daten sind durch organisatorische und technische Maßnahmen gegen unzulässige Verarbeitung und Nutzung sowie gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. Sie sind nach einem Jahr zu löschen oder zu vernichten.