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  • ab 01.10.2003 (außer Kraft)

§ 7 LPO - Organisation und Gestaltung des Studiums (1)

Bibliographie

Titel
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
Amtliche Abkürzung
LPO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Zur weiteren Anwendung s. § 14 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344), in dem festgelegt wird, dass sie im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) auslaufend fortgilt.

Nach § 14 Absatz 2 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) gilt zur weiteren Anwendung:

"Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Ubergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort."

(1) Das Studium ist inhaltlich und organisatorisch modular zu strukturieren.

(2) Module bestehen aus inhaltlich aufeinander aufbauenden oder aufeinander bezogenen Lehrveranstaltungen mit sechs bis zehn Semesterwochenstunden Gesamtumfang. Sie können an Disziplinstrukturen orientiert oder problemorientiert disziplinübergreifend angelegt sein.

(3) Die Studienordnungen beschreiben die Module nach Lern- und Qualifikationszielen entsprechend dieser Verordnung und den Rahmenvorgaben für Kerncurricula, legen ihre Beziehung zum Gesamtkonzept des Studiengangs offen, benennen die Lehr- und Lernformen und bestimmen die Formen der Leistungserbringung und Leistungsmessung.

(4) Die inhaltliche Gestaltung der Module ist so anzulegen, dass berufsbezogene Studienanteile auch für verwandte Tätigkeiten außerhalb der Schule qualifizieren und für andere Studiengänge anrechenbar sind. Studienanteile aus anderen Studiengängen sollen für Lehramtsstudiengänge anrechenbar sein.

(5) Die Studienordnungen können die Studienleistungen auch über ein Leistungspunktesystem erfassen und bewerten.