Versionsverlauf

§ 8 StBVG NW - Beitragspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater 
Redaktionelle Abkürzung
StBVG NW,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
33

(1) Die Mitglieder des Versorgungswerkes sind zur Zahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet, die durch Bescheid festgesetzt werden. Für die Berechnung ist das gesamte Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne der §§ 14, 15 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs maßgebend.

(2) Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, können nach Maßgabe der Satzung Säumniszuschläge erhoben werden. Die Säumniszuschläge werden durch Bescheid festgesetzt.

(3) Die Beitreibung rückständiger Beiträge und Säumniszuschläge sowie die Durchsetzung von Auskunftsbegehren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Die Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, auf Ersuchen des Versorgungswerkes Beiträge, Säumniszuschläge und sonstige Kosten beizutreiben.