§ 84 ThürRiStAG - Gesetzlicher Vertreter, Bevollmächtigter und Beistand
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst (Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz - ThürRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) Zum gesetzlichen Vertreter kann nur ein auf Lebenszeit ernannter Richter, in Verfahren gegen Staatsanwälte auch ein auf Lebenszeit ernannter Staatsanwalt bestellt werden.
(2) In Disziplinarverfahren gegen Richter kann ein Richter oder ein Richter im Ruhestand Bevollmächtigter oder Beistand sein. In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwälte kann auch ein Staatsanwalt oder ein Staatsanwalt im Ruhestand Bevollmächtigter oder Beistand sein.